(1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
(2) Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 4 Verlässlichkeit
(1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschri…
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 24a Ultraleichtschein
…1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen…