(1) Es müssen vollendet haben:
1. das 14. Lebensjahr: Flugschüler,
2. das 15. Lebensjahr: Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
3. das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
4. das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
5. das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte
6. das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3) Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 5 Tauglichkeit
…Abs. 4 oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen. (3) Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber…
§ 8 Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
…1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet: 1. 60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung…