§ 1c Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
In Kraft seit 01. Mai 2020
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
I. ALLGEMEINER TEIL Arten von Scheinen
§ 1c Sonderbestimmung aufgrund COVID-19
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.
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