(1) Die zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
(2) Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines absehbaren Zeitraumes behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf einer angemessenen Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat diese Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten soll, nach Maßgabe der fachlichen Mängel festzulegen und dem Kandidaten nach Ende der Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen Luftfahrtpersonals.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 16 Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen
…gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln. (6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied…