Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
1. eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
2. einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
3. einen Nachweis der praktischen Befähigung.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 60 Lehrberechtigung für Freiballonfahrer
…erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung). (3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er a) seit mindestens 24 Monaten einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und b) mindestens 100 Freiballonflüge…
§ 89 Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
…während der Ausbildung eine theoretische Schulungstätigkeit im Ausmaß von 50 Stunden nachzuweisen. (4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen. (5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen…
§ 68 Lehrberechtigung für Segelflieger
…wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung). (3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er 1. einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. …