Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 15 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
…Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben. (2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers…
§ 13 Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung
…Erfordernisse der Zweckmäßigkeit ermächtigt, die fachliche Eignung für einen Schein oder eine Berechtigung auch ohne Hinzuziehung einer der in Abs. 2 oder § 14 genannten Prüfungskommissionen festzustellen. In solchen Fällen ist die theoretische Prüfung zur Erlangung dieses Scheins oder dieser Berechtigung von der zuständigen Behörde selbst durchzuführen. Die praktische…