§ 138 Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
II. BESONDERER TEIL
B. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal
4. Flugdienstberater Berechtigung für Flugdienstberater
§ 138 Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater
Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.
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