(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Für die Verlängerung einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung insgesamt wenigstens 12 Monate als Luftfahrzeugwart seine Berechtigung ausgeübt oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Abs. 1 Z 2.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 126 Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war…
§ 125 Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte
…Luftverkehrsregeln, Zivilflugplatz-Verordnung und Zivilflugplatz-Betriebsordnung) hat. (3) Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß § 126 zu erbringen.…