(1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 120 und 124 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, wenn sie eine diesbezügliche Einweisung durch den Luftfahrzeughersteller oder durch einen Ausbildungsbetrieb oder durch eine Person mit entsprechender Berechtigung sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).
(2) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jedes Musters, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt oder fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt. Weiters muss der Bewerber in einer theoretischen Prüfung nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse im Luftrecht (insbesondere Luftverkehrsregeln, Zivilflugplatz-Verordnung und Zivilflugplatz-Betriebsordnung) hat.
(3) Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß § 126 zu erbringen.
Rückverweise
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 132 Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
…Die Bestimmungen des § 125 sind anzuwenden.…
§ 125 Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte
(1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 120 und 124 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, w…
§ 114 Rollberechtigung für Bordtechniker
…Die Bestimmungen des § 125 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß § 115 zu erbringen ist.…
§ 134 Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen
…2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige…