§ 114 Rollberechtigung für Bordtechniker
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
Die Bestimmungen des § 125 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß § 115 zu erbringen ist.
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