BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrt-Personalverordnung 2006§ 106

§ 106Theoretische Bordtelefonistenprüfung

In Kraft seit 01. Juni 2006
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Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:

1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,

2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),

3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

4. erste Hilfe bei Unfällen.

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