§ 106 Theoretische Bordtelefonistenprüfung
In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date
ZLPV 2006
Gliederung
II. BESONDERER TEIL
A. Zivilluftfahrer
a. Motorflugzeugpiloten Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten
i. Bordnavigatoren Grundberechtigung für Bordnavigatoren
§ 106 Theoretische Bordtelefonistenprüfung
Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:
1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
4. erste Hilfe bei Unfällen.
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