§ 80 Zuständigkeiten
In Kraft seit 25. Mai 2010
Up-to-date
ZLLV 2010
Gliederung
8. Teil Besondere Bestimmungen und Zuständigkeiten
§ 80 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) § 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.
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