BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 7. Teil Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und ParagleiterB. Motorisierte Hänge- und Paragleiter Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern§ 71

§ 71Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

In Kraft seit 15. Januar 2014
Up-to-date