§ 70 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
In Kraft seit 25. Mai 2010
Up-to-date
(1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 67 Abs. 2 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des § 45 sinngemäß anzuwenden.
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