§ 70 Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
Up-to-date
(1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 67 Abs. 2 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des § 45 sinngemäß anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden