BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 7. Teil Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und ParagleiterB. Motorisierte Hänge- und Paragleiter Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern§ 69

§ 69Nachprüfungen

In Kraft seit 25. Mai 2010
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