BundesrechtVerordnungenZivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 § 5

§ 5Arten von Luftfahrtgerät

In Kraft seit 15. Januar 2014
Up-to-date

Unter Luftfahrtgerät versteht man:

1. Motor,

2. Hilfsmotor (APU),

3. Propeller,

4. Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,

5. Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone,

6. Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie

7. synthetische Flugübungsgeräte.

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