§ 29 Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“
In Kraft seit 25. Mai 2010
Up-to-date
ZLLV 2010
Gliederung
2. Teil Eintragung und Kennzeichnung
D. Beschriftung und Bemalung Anbringung
§ 29 Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“
An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.
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