§ 29 Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“
In Kraft seit 25. Mai 2010
Up-to-date
An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden