§ 28 Untersagung
In Kraft seit 25. Mai 2010
Up-to-date
Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des § 27 entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen.
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