ZLLV 2010
Gliederung
2. Teil Eintragung und Kennzeichnung
C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich Allgemeines
§ 26 Ausnahmen
Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.
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