§ 20 Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g
Up-to-date
§ 20 Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g — ZLLV 2010
Rückverweise
(1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g müssen mindestens 50 cm hoch sein.
(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.
Keine Ergebnisse gefunden