§ 17 Anbringung der Schriftzeichen
In Kraft seit 25. Mai 2010
Up-to-date
ZLLV 2010
Gliederung
2. Teil Eintragung und Kennzeichnung
B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät Kennzeichnungsverpflichtungen
§ 17 Anbringung der Schriftzeichen
(1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
(3) Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.
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