(1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f muss das Kennzeichen angebracht sein
1. a) am Rumpf oder
b) an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder
c) an den am Rumpf angebrachten Motorgondeln oder
d) auf dem Seitenleitwerk
und gegebenenfalls
2. auf der Tragfläche.
(2) An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V förmigen Leitwerkes angebracht sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.
(4) An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.
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