§ 12 Umfang der Kennzeichnung
In Kraft seit 15. September 2020
Up-to-date
Die Kennzeichnung umfasst
1. die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und
2. bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).
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