§ 39 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden