ZFBO 2024
Gliederung
8. Abschnitt Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.
§ 39 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 39 Übergangsbestimmungen
…§ 39. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb…
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