ZFBO 2024
Gliederung
5. Abschnitt Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 25 Zivilflugplatzbenützende
Zivilflugplatzbenützende nehmen Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch. Zivilflugplatzbenützende sind insbesondere
1. Luftfahrzeughalter,
2. Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder,
3. Fluggäste,
4. Flugplatzbesucher bzw. Flugplatzbesucherinnen und
5. am Flugplatz tätige Personen.
§ 23 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 23 Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
…§ 23. Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person ( § 25 ) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.…
§ 25 Zivilflugplatzbenützende
…§ 25. Zivilflugplatzbenützende nehmen Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch. Zivilflugplatzbenützende sind insbesondere 1. Luftfahrzeughalter, 2. Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder, 3. Fluggäste, 4. Flugplatzbesucher bzw. Flugplatzbesucherinnen und 5. am…
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