ZFBO 2024
Gliederung
4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
§ 13 Rollhilfe
Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten und Pilotinnen auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.
§ 13 ZFBO 2024 · ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 13 Rollhilfe
…§ 13. Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten und Pilotinnen auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.…
§ 26 Entgelteordnung
…insbesondere um Entgelte für 1. die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif), 2. die Inanspruchnahme von Rollhilfe ( § 13 ), 3. die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif), 4. die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif), 5. die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten…
Rückverweise