(1) Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf einer Zertifizierung mitzuteilen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine bereits erteilte Zertifizierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungsinhaber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 19 Anforderungen an ein Managementsystem
…kann. (2) Im Managementsystem sind zusätzlich zu den Vorgaben der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 vorzusehen: 1. Verfahren gemäß § 17 für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs der Zertifizierung, einschließlich der Festlegung von Fristen, innerhalb derer die Mitteilung an die Datenschutzbehörde gemäß…
§ 4 Akkreditierungsverfahren
…Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 samt Anhang und der in dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen voraus. (3) Der Antrag hat jedenfalls den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 5 bis 19 und folgende Angaben zu enthalten: 1. Zur Feststellung der Identität des Antragstellers: a) die Firma gemäß § …
§ 9 Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit
…Sinne des Punktes 4.1.2 ISO/IEC 17065:2012 jedenfalls Folgendes festzulegen: 1. Die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO, 2. die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß § 10 nach…