(1) Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf einer Zertifizierung mitzuteilen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine bereits erteilte Zertifizierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungsinhaber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 19 Anforderungen an ein Managementsystem
…implementieren, welches ihr ermöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die an sie gestellten Anforderungen und die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung und nach der DSGVO erfüllen kann. (2) Im Managementsystem sind zusätzlich zu den Vorgaben der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 vorzusehen…
§ 4 Akkreditierungsverfahren
…Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bezieht, für drei Jahre – erteilt und kann unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert werden. (7) Zertifizierungsstellen müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung von personenbezogenen…
§ 9 Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit
…Sinne des Punktes 4.1.2 ISO/IEC 17065:2012 jedenfalls Folgendes festzulegen: 1. Die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO, 2. die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß § 10 nach…