(1) Im Falle einer Änderung der Zertifizierungsanforderungen hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsinhaber unverzüglich schriftlich zu verständigen und nach Gewährung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen diese auch zu überprüfen.
(2) Zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.10 ISO/IEC 17065:2012 umfassen Änderungen, die die Zertifizierungsanforderungen betreffen und von der Zertifizierungsstelle zu berücksichtigen sind, insbesondere die Änderung der Rechtslage, höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz, den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Art. 43 Abs. 8 und Abs. 9 DSGVO, sowie angenommene Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses.
Rückverweise
ZeStAkk-V · Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
§ 9 Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit
…des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO, 2. die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß § 10 nach Gewährung einer angemessenen Frist umzusetzen, 3. die Dauer, für welche die Zertifizierung erteilt oder verlängert wird, wobei gemäß Art. 42 Abs. 7…