§ 6
In Kraft seit 01. November 2009
Up-to-date
(1) Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(2) Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
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