Art. 1 § 6 Schriftführer
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Art. 1 § 6 Schriftführer — ZDBR-GO
Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.
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