§ 9 Verweisungen
In Kraft seit 21. September 2016
Up-to-date
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, Verordnungen und Entschließungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dies gilt nicht für § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden