§ 49 Inkrafttreten
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§ 49 Inkrafttreten — ZASS-AV
(1) Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie § 26 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
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