(1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
3. Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
4. Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
5. Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
6. Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
7. Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
8. Erstellen einer Lehrgangsordnung.
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