§ 20 Kommissionelle Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
(1) Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
1. Konservierende Zahnheilkunde
2. Prothetische Zahnheilkunde
3. Zahnärztliche Chirurgie
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