§ 16 Allgemeines
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§ 16 Allgemeines — ZASS-AV
(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.
(3) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
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