§ 1 Regelungsinhalt
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
Diese Verordnung regelt
1. die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz,
2. das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz,
3. die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz,
4. das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz und
5. die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise für die Zahnärztliche Assistenz und die Prophylaxeassistenz.
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