§ 6 Flugscheine
In Kraft seit 31. März 1985
Up-to-date
(1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge durchführen, müssen vor jedem Flug dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets) ausstellen.
(2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der Einsatz verzögert würde.
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