§ 7 Fristen
In Kraft seit 15. März 2011
Up-to-date
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 7 Fristen
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen. (2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.…