§ 49 Verwaltungsstrafbestimmung
In Kraft seit 22. April 2016
Up-to-date
(1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
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