§ 47 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
In Kraft seit 28. März 2006
Up-to-date
Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden