§ 47 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
In Kraft seit 28. März 2006
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ZÄKWO
Gliederung
10. Abschnitt Erstmalige Wahlen
§ 47 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
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