§ 45 Zeitpunkt der Wahl
In Kraft seit 28. März 2006
Up-to-date
Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.
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