§ 45 Zeitpunkt der Wahl
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§ 45 Zeitpunkt der Wahl — ZÄKWO
Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.
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