§ 36 Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses
In Kraft seit 28. März 2006
Up-to-date
Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat der/die gewählte Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses einzuberufen.
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