(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
(2) Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(3) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 10) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 13 Aufgaben der Wahlkommissionen
…§ 22 Abs. 2); 3. die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23); 4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff); 5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f); 6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§…
§ 39 Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin
…1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen. (2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute…
§ 38 Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
…1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen. (2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute…
§ 37 Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin
…Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. (2) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen. (3) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute…