(1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen liegt.
(2) Wahltag ist der Tag,
1. an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können, bzw.
2. bis zu dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 13 Aufgaben der Wahlkommissionen
…Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14); 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2); 3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und…
§ 15 Wahlkundmachung
…1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen: 1. der Wahltag (§ 14 Abs. 2); 2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet…