§ 12 Beschlussfassung in den Wahlkommissionen
In Kraft seit 28. März 2006
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ZÄKWO
Gliederung
2. Abschnitt Wahlkommissionen
§ 12 Beschlussfassung in den Wahlkommissionen
(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Die Ersatzmitglieder können bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein, verfügen aber nur dann über ein Stimmrecht, wenn das entsprechende Mitglied nicht anwesend ist.
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