§ 1 Wahlkreise
In Kraft seit 28. März 2006
Up-to-date
(1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
…1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10…
§ 16 Wählerlisten
…1) Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß § 11 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. …