BundesrechtVerordnungenZahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde§ 3

§ 3Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen

In Kraft seit 29. April 2023
Up-to-date

(1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

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