§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 29. April 2023
Up-to-date
(1) Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.
(2) Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
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