§ 908
In Kraft bis 31. Dezember 2011
Up-to-date
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in die Wasserstraße gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959). Insbesondere dürfen zum Anstrich Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten, nicht verwendet werden:
a) Quecksilberverbindungen,
b) Arsenverbindungen,
c) zinnorganische Verbindungen,
d) Hexachlorcyclohexan.
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