Sammlung und Behandlung an Bord
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 9.03 Z 1 genannten öl- bzw. fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
a) auf dem Deck gelagerte lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
b) auf dem Deck Abfälle zu verbrennen, sofern das Verbrennen nicht in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlage erfolgt.
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